Satzung
Förderverein "Orgel- und Kulturzentrum Lebusa" e. V.
1. Geänderte Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein "Orgel- und Kulturzentrum Lebusa".
- Der Verein ist nach seiner Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 4728 CB eingetragen worden und führt den Zusatz "e.V.". Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
- Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Lebusa, Dorfstraße 66, 04936 Lebusa.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
- Der Verein sieht seine Aufgaben in der
- Rettung, Erhaltung und Nutzung des eingetragenen Denkmals Pfarrhaus Lebusa mit Oberlaubenstall und Pfarrgarten, im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat,
- Instandsetzung des Denkmals im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,
- Entwicklung eines Begegnungszentrums für Bürger und Vereine in Lebusa und Umgebung,
- Schaffung einer Integrationsmöglichkeit für eine Orgelschule zur Ausbildung von Organisten,
- Organisation der Konzerte,
- Bereitstellung von Räumlichkeiten für Ausstellungszwecke.
- Im Interesse des Gemeinwohls will der Verein das Pfarrhaus Lebusa mit angrenzendem
Oberlaubenstall einer angemessenen, überwiegend kulturellen oder sonstigen
geeigneten Nutzung zuführen. Zu diesem Zweck entwickelt er mit geeigneten Partnern
in Absprache mit dem Gemeindekirchenrat ein Nutzungskonzept.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will diese Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen und dient nicht lediglich dem Sammeln und Weiterleiten von für diese Zwecke bestimmten Geldmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein erfasst und dokumentiert das eingetragene Denkmal Pfarrhaus Lebusa mit Oberlaubenstall, vermittelt die Erstellung von Gutachten über den baulichen Zustand sowie den künstlerischen und kulturhistorischen Wert des Bauwerks.
- Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Interesse von Bürgern und Behörden für die Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung des Kulturzentrums Lebusa wecken sowie finanzielle und tätige Hilfe von privater Hand besorgen und sinnvoll einsetzen.
- Zur Erhaltung des Orgel- und Kulturzentrums Lebusa verhandelt der Verein mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen; zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit bemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und diese unterstützt.
- Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann Anträge auf Beitritt zum Verein ablehnen, wenn diese wesentlichen Vereinsinteressen entgegen stehen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt,
durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen.
Nach eigenem Ermessen kann auch ein höherer Beitrag geleistet werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eventuelle Gewinne aus der Vereinstätigkeit sind gem. § 2 (1) zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Einladungen werden mindestens
einen Monat vorher schriftlich zugestellt (Datum des Poststempels). Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit schriftlicher Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.
- Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Eine Delegierung von Stimmen ist nicht zulässig.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
- wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
- berät und genehmigt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,
- setzt die Höhe von Mitgliedsbeiträgen fest,
- beschließt Satzungsänderungen,
- beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
- kann die Auflösung des Vereins beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- drei Beisitzern.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen
Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder.
§ 8 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer 3 Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Geschäftsjahr Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung in einem Revisionsbericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach einem zu fällenden Beschluss der Mitgliederversammlung an das Kirchspiel Lebusa-Körba oder dessen Rechtsnachfolger, welcher es ausschließlich zum Erhalt des Pfarrhauses und der Kirchenmusik in Lebusa einsetzen darf.
- Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.
§ 10 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
§ 11 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.02.2009 beschlossen.
Lebusa, den 13. Februar 2009